Beerdigung



FRAGE: Was hat Vorrang: die Huqúqu'lláh, die Schulden des Verstorbenen oder die Kosten der Totenfeier und der Beerdigung? ANTWORT: Die Totenfeier und die Beerdigung haben Vorrang, dann die Begleichung der Schulden, dann die Huqúqu'lláh-Zahlung. Sollte das Vermögen des Verstorbenen für die Abdeckung seiner Schulden nicht ausreichen, so ist das Restvermögen im Verhältnis der Schuldbeträge auf die Schuldner zu verteilen.

Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas: Fragen und Antworten 9

FRAGE: Bezieht sich das Verbot, den Leichnam des Verstorbenen weiter als eine Stunde Weges zu verbringen, sowohl auf Land- als auch auf Seetransporte? ANTWORT: Dieser Befehl bezieht sich auf Entfernungen zu Wasser wie zu Lande, sei es auch eine Stunde mit dem Dampfschiff oder der Eisenbahn; gemeint ist, unabhängig vom Transportmittel, die Dauer einer Stunde. Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.

Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas: Fragen und Antworten 16

FRAGE: zu dem aus fünf Tüchern bestehenden Leichentuch: Bezieht sich die Anzahl fünf auf Tücher, wie sie seither gebräuchlich waren, oder auf fünf Leichentücher von voller Länge, von denen eines über das andere gewickelt wird? ANTWORT: Die Verwendung von fünf Tüchern ist gemeint.

Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas: Fragen und Antworten 56

FRAGE: zum Totengebet: Soll es dem Begräbnis vorangehen oder nachfolgen? Muß die Qibla eingehalten werden? ANTWORT: Dieses Gebet ist vor dem Begräbnis zu rezitieren. Was die Qibla anbelangt: "Wohin ihr euch auch wendet, da ist Gottes Antlitz."¹ ¹ Qur'án 2/115

Bahá'u'lláh, Kitáb-i-Aqdas: Fragen und Antworten 85

"daß der Verstorbene in fünf Tücher aus Seide oder Baumwolle gehüllt werde" (#130) Im Bayán bestimmte der Báb, daß der Leichnam in fünf Tücher aus Seide oder Baumwolle zu hüllen sei. Bahá'u'lláh bestätigt diese Bestimmung und fügt hinzu: "Wer über begrenzte Mittel verfügt, für den genügt ein einziges Tuch aus einem der beiden Stoffe." Auf die Frage, ob mit den "fünf Tüchern" `fünf Leichentücher von voller Länge` oder `fünf Tücher, wie sie seither gebräuchlich waren`, gemeint sind, antwortete Bahá'u'lláh, daß "die Verwendung von fünf Tüchern gemeint" ist (Fragen und Antworten 56). Zur Art und Weise, wie der Leichnam unter Verwendung von "fünf Tüchern" oder von nur "einem ... Tuch" eingehüllt werden soll, ist in der Schrift nichts enthalten. Gegenwärtig steht den Bahá'í frei, in dieser Sache nach ihrem Ermessen zu verfahren.

Kitáb-i-Aqdas: Erläuterungen 151

"Es ist euch verboten, den Leichnam mehr als eine Stunde Weges aus der Stadt zu bringen" (#130) Der Zweck dieses Verbots ist, die Zeitdauer des Leichentransports auf eine Stunde zu begrenzen, unabhängig vom Transportmittel für den Weg zur Begräbnisstätte. Bahá'u'lláh betont: "Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es." (Fragen und Antworten 16) Als Ort des Todes kann die gesamte Stadt oder Gemeinde, in der der Verstorbene verschied, aufgefaßt werden. Somit kann der einstündige Transport von der Stadtgrenze bis zur Begräbnisstätte gerechnet werden. Nach dem Geist des Gesetzes Bahá'u'lláhs soll der Verstorbene nahe dem Ort seines Todes begraben werden.

Kitáb-i-Aqdas: Erläuterungen 152

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